Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der A. Kolckmann GmbH

Stand 10/2016

1. Allgemeine Vertragsbedingungen

1.1 Allen Angeboten und Vereinbarungen liegen ausschließlich nachstehende Vertragsbedingungen zu Grunde; ebenso erfolgt die Übernahme und Ausführung von Aufträgen – soweit im Einzelfall keine abweichende schriftliche Regelung getroffen ist – nur nach Maßgabe unserer Verkaufsbedingungen.

1.2 Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, ohne dass es in jedem Einzelfall einer diesbezüglichen ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

1.3 Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

1.4 Von uns übergebene Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Abbildungen und dergleichen, bleiben unser Eigentum und dürfen nur zum vertraglich bestimmten Zweck verwendet werden. Soweit der Vertragszweck nicht entgegensteht, sind die Unterlagen auf Aufforderung zurückzugeben.

2. Angebote und Aufträge

2.1 Sämtliche Angebote und Katalogangaben einschließlich unserer Preislisten sind stets freibleibend. Alle Bestellungen, bzw. Vereinbarungen – ob mündlich, telefonisch, per Fax oder elektronisch – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer entsprechenden schriftlichen Bestätigung.

2.2 Der Auftraggeber ist an einen an uns erteilten Auftrag bis zur Lieferung bzw. bis zum Eingang einer schriftlichen Antwort von uns gebunden, längstens jedoch 4 Wochen ab Eingang des Auftrags bei uns.

2.3 Zeichnungen, Abbildungen, Leistungsmaß, Gewicht- und Verbrauchsangaben sind nur annähernd und deshalb nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von uns schriftlich bestätigt und damit Vertragsinhalt geworden sind.

3. Lieferung

3.1 Liefertermine werden von uns mit der gebotenen Sorgfalt festgelegt und genannt unter Zugrundelegung eines normalen Ablaufs der Fabrikation. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Klärung sämtlicher Einzelheiten, die mit dem Auftrag zusammenhängen, und aller sonstigen Voraussetzungen, die der Käufer zu erfüllen hat.

3.2 Die Lieferung gilt mit rechtzeitiger Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, auch wenn die Absendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, unterbleibt.

3.3 Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzugs – beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel, ob sie in unserem Werk oder bei einem unserer Unterlieferanten eingetreten sind, z.B. Betriebsstörung, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Auswirkungen von Arbeitskampfmaßnahmen oder ähnlichem – sowie in allen Fällen höherer Gewalt angemessen. Dasselbe gilt, wenn nach Vertragsabschluss durch Änderung technischer Einzelheiten durch den Auftraggeber eine Verlängerung der Produktionszeit erforderlich wird.

3.4 Die Versendung an den vom Auftraggeber angegebenen Ort erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr der Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs der Ware geht mit Verladung auf den Auftraggeber über, auch wenn dies auf unsere Fahrzeuge erfolgt. Sendungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers versichert. Soweit die Versendung durch unsere Transportmittel erfolgt, richtet sich unsere Haftung nach dem Gesetz.

3.5 Falls nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart ist, sind auch Teillieferungen gestattet. Die Teillieferungen können jeweils als gesonderte Lieferungen abgerechnet werden. Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen sind in angemessenem Umfang zulässig.

3.6 Solange der Auftraggeber aus früheren Aufträgen seinen Verpflichtungen nicht restlos nachgekommen ist, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern.

4. Preise

4.1 Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk Alfdorf inkl. Verpackung, jedoch ohne Fracht, Zölle und andere durch die Abnahme oder Versendung der Sachen entstehende Kosten. Auf den vom Besteller erbetenen Zuschnitt der Ware wird ein Coupon-Aufschlag entsprechend unserer aktuellen Preislisten erhoben.

4.2 Mehrkosten für besondere Wünsche des Auftraggebers (Eilversand, bestimmte Beförderungsart/-wege, Teilsendungen, Transportversicherungen usw.) sind von ihm zu tragen.

4.3 Erfolgt auf Wunsch des Auftraggebers nachträglich eine Abänderung oder Ergänzung der Bestellung, so sind wir zu einer entsprechenden Preisberichtigung auch dann berechtigt, wenn hierüber bei der nachträglichen Bestellung keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind.

4.4 Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

4.5 Preisangaben verstehen sich jeweils ohne Mehrwertsteuer. Diese richtet sich nach dem Steuersatz, der am Tag der Auslieferung maßgeblich ist.

5. Zahlung

5.1 Rechnungsbeträge sind – soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist – 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Dies gilt nicht für Zahlung durch Wechsel. Erfolgt Zahlung erst nach Fälligkeit, so ist der Rechnungsbetrag ab Fälligkeit mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Einer besonderen Mahnung bedarf es nicht.

5.2 Eingeräumte Teilzahlungen können widerrufen werden, wenn eine zugesagte Rate länger als eine Woche in Rückstand gerät. Kosten für Diskontierung von Wechseln gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort in bar zu ersetzen.

5.3 Schecks oder Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und dann nur zahlungshalber, nicht aber an Erfüllungs statt angenommen. Gutschriften für Zahlungsanweisungen, Schecks oder Wechsel werden nur unter Vorbehalt des Eingangs erteilt. Die Hereinnahme gilt nicht als Stundung, die Weitergabe oder Prolongation nicht als Erfüllung. Gutschriften erfolgen mit dem Datum, an dem wir über den Gegenwert frei verfügen können.

5.4 Bei Verschlechterung der Vermögenslage des Auftraggebers sind wir berechtigt, trotz Annahme von Wechsel oder Schecks, sofortige Zahlung oder Sicherheit zu verlangen. Erfolgt weder Zahlung noch Sicherheitsleistung, sind wir berechtigt, von allen bestehenden Verträgen unter Geltendmachung des entstandenen Schadens einschließlich des entgangenen Verdienstes und nicht verdienten Ersatzanteils für Generalspesen zurückzutreten.

5.5 Bei unbekannten Bestellern behalten wir uns vor, die Lieferung gegen Nachnahme oder Vorauskasse durchzuführen.

5.6 Jede Teillieferung ist als Geschäft für sich anzusehen und ist gesondert zu zahlen.

5.7 Zahlungen haben ausschließlich in Euro zu erfolgen.

5.8 Aufrechnungen, Zurückbehaltungsrechte und Abzüge jeglicher Art sind ohne unsere schriftliche Genehmigung oder rechtskräftige gerichtliche Feststellung nicht gestattet.

5.9 Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten verwendet.

6. Mängelrügen und sonstige Beanstandungen

6.1 Beanstandungen können mit Rechtswirksamkeit nur innerhalb 12 Tagen nach Erhalt der Ware, bzw. bei sogenannten versteckten Mängeln nur innerhalb einer Woche nach Feststellung dieser, spätestens jedoch 3 Monate nach Lieferung, schriftlich vorgebracht werden.

6.2 Nach Ablauf dieser Fristen gilt die Ware als voll genehmigt, so dass Mängelrügen und Beanstandungen nicht erhoben und auch nicht mehr gegenüber der Kaufpreisforderung eingewendet werden können.

6.3 Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der Ware ist jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen.

6.4 Geringe, technische nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden. Dies gilt auch für handelsübliche Abweichungen, es sei denn, es ist ausdrücklich eine mustergetreue Lieferung schriftlich vereinbart.

6.5 Für begründete und von uns anerkannte Mängel steht uns nach unserer Wahl das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 12 Werktagen nach Rückempfang der beanstandeten Ware zu. Von uns im Rahmen der Gewährleistung ersetzte Teile sind uns vom Auftraggeber frachtfrei zurückzusenden und kostenlos zu überlassen.
Unserem Unternehmen stehen mindestens zwei Nachbesserungversuche zu. Schlagen diese fehl, kann der Auftraggeber sein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag ausüben.

6.6 Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand.

6.7 Nicht sach- oder fachgemäße Verarbeitung, Lagerung oder Verwendung der Ware durch den Käufer entbindet uns von jeglicher Haftung auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

6.8 Die Lieferung von Ware II. Wahl und/oder von Partieware erfolgt grundsätzlich unter Ausschluss jeder Mängelhaftung, soweit nicht Mängel arglistig verschwiegen wurden. Unsere Haftung ist auch bei Mangelfolgeschäden auf den Rechnungsbetrag hinsichtlich des mit Mängeln behafteten Erzeugnisses beschränkt – es sei denn, uns wird Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Alle von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher, gegenüber dem Auftraggeber bestehender Forderungen – gleich, aus welchem Rechtsgrund – unser Eigentum. Dies gilt insbesondere auch bis zur Einlösung der vom Auftraggeber in Zahlung gegebenen Wechsel oder Schecks.

7.2 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Besitzüberlassung der gekauften Gegenstände ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig.

7.3 Zulässig ist die Veräußerung der Ware bestimmungsgemäß und im normalen Geschäftsgang. Dieses Recht entfällt jedoch mit Zahlungseinstellung des Auftraggebers. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsrückstand, so können wir die Berechtigung zur bestimmungsgemäßen Verwendung oder Weiterveräußerung der nicht bezahlten Ware widerrufen.

7.4 Wird die Ware vom Auftraggeber weiter veräußert, so tritt er seine aus der Veräußerung resultierenden Ansprüche im Voraus an uns ab. Diese Ansprüche gehen mit dem Abschluss des Veräußerungsgeschäftes auf uns über. Soweit der Drittschuldner im Rahmen dieses Forderungsübergangs Zahlungen an den Auftraggeber leistet, gelten die bezahlten Beträge als anvertrautes Geld und sind vom Auftraggeber unverzüglich an uns abzuführen ohne Rücksicht auf anderslautende Zahlungsvereinbarungen zwischen Auftraggeber und seinem Drittschuldner und ohne Rücksicht auf laufende hereingenommene Rechte. Der Auftraggeber handelt insoweit als unser Beauftragter.

7.5 Bei Eingriffen von Gläubigern, insbesondere bei Pfändungen, hat der Auftraggeber uns sofort durch Einschreibebrief Mitteilung zu machen. Er hat alle Maßnahmen zu ergreifen, die dazu geeignet sind, unser Eigentum an den Sachen zu sichern. Die Kosten solcher Maßnahmen, insbesondere auch die Kosten für gegebenenfalls von uns zu führende Interventionsprozesse, hat der Auftraggeber zu tragen und vorzuschießen.

7.6 Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, stellt er die Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren beantragt, bzw. ein außergerichtliches Vergleichsverfahren von ihm in die Wege geleitet, so wird die jeweils bestehende Restschuld aus sämtlichen Vertragsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber sofort zur Zahlung fällig auch soweit eventuell Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wird die so bestehende Restschuld nicht sofort bezahlt, so sind wir berechtigt, uns sofort in den Besitz der verkauften und unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände zu setzen. Der Auftraggeber anerkennt hiermit ausdrücklich seine Herausgabeverpflichtung und anerkennt weiter, dass die Inbesitznahme dieser Gegenstände keine verbotene Eigenmacht darstellt. Alle durch die Wiederinbesitznahme der Kaufgegenstände entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber. Wir sind berechtigt – unbeschadet des Weiterbestehens der Zahlungsverpflichtung –, die Kaufgegenstände durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Der Erlös wird nach Abzug der Kosten dem Auftraggeber auf die Gesamtschuld gutgebracht.

7.7 Wird der Kaufgegenstand vom Auftraggeber mit einer anderen beweglichen Sache verbunden, bzw. in eine andere bewegliche Sache eingebaut, so dass nach der Verkehrsauffassung eine neue Sache daraus entsteht oder der Kaufgegenstand wesentlicher Bestandteil einer neuen Sache wird, so geht das Vorbehaltseigentum nicht unter, vielmehr erwerben wir Eigentum, bzw. Miteigentum an der neuen Sache gem. § 947 BGB. Wird der Kaufgegenstand vom Auftraggeber im Sinne des § 950 BGB verarbeitet oder umgebildet, so sind die Vertragspartner sich darüber einig, dass die Verarbeitung für uns erfolgt und wir Eigentum, bzw. Miteigentum im Verhältnis des Wertes zu den anderen nicht von uns stammenden mit verarbeiteten Sachen erwerben. Entsteht durch die Verarbeitung eine Wertsteigerung, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Stoffwertes des Kaufgegenstandes zu der neuen Sache. Für den Fall der Veräußerung eines so geschaffenen neuen Gegenstandes gilt der oben erwähnte verlängerte Eigentumsvorbehalt entsprechend.

7.8 Wird der Kaufgegenstand vom Auftraggeber mit einem Grundstück verbunden, so sind die Parteien sich darüber einig, dass diese Verbindung nur zu vorübergehendem Zweck erfolgt, der Kaufgegenstand daher nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird.

7.9 Soweit die Sicherheit alle unsere Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, verpflichten wir uns zur Freigabe von Kaufgegenständen nach unserer Wahl.

8. Rücktrittsrecht, Haftungsumfang

8.1 Ist die Fälligkeit der Lieferung um mehr als 4 Wochen verstrichen, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine Nachfrist von mindestens weiteren 4 Wochen zu setzen. Nach Ablauf auch dieser Nachfrist ist er zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

8.2 Wird ein von uns anerkannter begründeter Mangel innerhalb einer Frist von 12 Werktagen nicht behoben, bzw. erfolgt keine Ersatzlieferung, so ist auch hier der Auftraggeber berechtigt, eine Nachfrist von 4 Wochen zu setzen. Wird auch innerhalb dieser Frist der Mangel nicht beseitigt, bzw. erfolgt keine Nachlieferung, so kann auch in diesem Fall der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

8.3 Wandlungs- und Minderungsrechte, Schadenersatzansprüche aus Nichterfüllung oder Schlechterfüllung sowie aus Verzug, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen nachweislich auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits.

8.4 Wir haften nicht für Konventionalstrafen, Unfallschäden, Gewinnentgang und sonstige Verluste.

9. Exportverbot

9.1 Der Weiterverkauf unserer Erzeugnisse durch inländische Auftraggeber ins Ausland ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung gestattet.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Der Auftraggeber darf seine Vertragsrechte ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht auf Dritte übertragen.

10.2 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergeben – einschließlich Scheck- und Wechselklagen und Klagen aus dem Eigentumsrecht – ist Alfdorf. Uns steht darüber hinaus das Wahlrecht zu, auch am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.

10.3 Die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich deutschem Recht, unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts.

10.4 Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder der Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen und Geschäftsbedingungsklauseln nicht.

10.5 Soweit diesen Geschäftsbedingungen zwingende gesetzliche Bestimmungen für den nicht kaufmännischen Verkehr entgegenstehen, gehen für den nicht kaufmännischen Verkehr diese gesetzlichen Bestimmungen vor, ohne dass dadurch die übrigen Bestimmungen unwirksam werden.